FLUGTAUGLICHKEIT: IST EIN ARZT AN BORD?
E-ZIGARETTEN – BRAUCHBARE ALTERNATIVE?
03/06/2016
Spiroergometrie – die ultimative Leistungsdiagnostik
03/06/2016

FLUGTAUGLICHKEIT: IST EIN ARZT AN BORD?

Flugtauglichkeit: Ist ein Arzt an Bord?

Aus eigener Erfahrung ist zu berichten, dass medizinische Zwischenfälle in der Luft gar nicht so selten sind: So berichtet die Lufthansa von etwa zehn bis 15 Zwischenfällen pro Tag bei etwa 1700 Flügen. Die meisten Ärzte reagieren auf den Aufruf „Ist ein Arzt an Bord“ ohne zu Zögern. Dennoch bestehen einige Unsicherheiten: Muss man sich als Arzt immer bei einem Aufruf melden?

An Bord gilt unterschiedliches Recht: Viele Ärzte fragten danach, ob man als Arzt dazu verpflichtet ist, bei einem Notfall zu helfen. Der Luftraum und das Flugzeug stellen keinen rechtsfreien Raum dar. So gilt während des Fluges das sogenannte „flag right“, das heißt, das Rechtssystem des Zulassungslandes des Flugzeugs beziehungsweise der Luftfahrtgesellschaft greift: Bei United Airlines also das Recht der USA, bei Lufthansa das Recht der Bundesrepublik Deutschland. In vielen Ländern gelten Gesetze, die zur Notfallhilfe verpflichten: In Deutschland § 323c StGB, ähnliche Gesetze gelten beispielsweise in Frankreich, Australien, vielen asiatischen Ländern und dem mittleren Osten. Im Gegensatz dazu sind nach britischem, kanadischem und US-amerikanischem Recht Ärzte nicht verpflichtet, bei medizinischen Zwischenfällen an Bord zu unterstützen, es sei denn, es liegt eine vorbestehende Arzt-Patienten-Beziehung vor. Aus meiner Sicht ergab sich niemals der Gedanke der rechtlichen Frage, geärgert hat mich nur, dass bei stundenlanger Betreuung der Patienten vor allem Air Berlin niemals angeboten hatte, mir die Flugkosten zu erstatten.

Haftungserklärung sichert Ärzte ab: Um helfenden Ärzten an Bord jegliche rechtliche Unsicherheit zu nehmen, wird häufig (z.B. bei Lufthansa) eine entsprechende Haftungserklärung von der Kabinenbesatzung ausgehändigt. Diese sichert den handelnden Arzt bei der Durchführung seiner Tätigkeit ab, etwa gegen eventuelle Regressansprüche des Patienten. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind hiervon ausgenommen.

Diese Versicherung ist Bestandteil der Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeugs und versichert die ärztliche Tätigkeit an Bord auch dann, wenn im Zulassungsland des Flugzeuges beziehungsweise der Fluggesellschaft die ärztliche Approbation des helfenden Arztes nicht allgemein anerkannt wird. Die Lufthansa weist daraufhin, dass diese Enthaftung für Ärzte und fachkundige Laienhelfer gilt.

Bodengebundene medizinische Beratung: Bei vielen Fluggesellschaften steht sowohl den Crews als auch den helfenden Ärzten an Bord die Möglichkeit einer satellitentelefonischen Beratung zur Verfügung: Flug- und Notfallmediziner am Boden unterstützen die handelnden Personen an Bord sowohl bei der medizinischen Beurteilung einer Situation, als auch bei der Einschätzung hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten an Bord und der vorhandenen Ausstattung. Wichtig ist dabei auch das Wissen um die flugbetrieblichen Besonderheiten, wie die Dauer bis zur nächstmöglichen Landung sowie die Infrastruktur des nächstgelegenen Krankenhauses, wenn eine Zwischenlandung erwogen wird.

Ausweichlandung: Ob eine Zwischenlandung notwendig ist, berät der Kapitän mit dem anwesenden Arzt. Im Zweifel sollte jeder Arzt spätestens jetzt die Gelegenheit eines Telefonats via Satellitentelefon mit einem in flugbetrieblichen Aspekten erfahrenen Arzt suchen, weil neben der technischen Möglichkeit einer Landung auf einem geeigneten Flugplatz (nicht jeder Flughafen kann mit jedem Flugzeugtyp angeflogen werden) die zu erwartende medizinische Infrastruktur am Boden und etwaige Transportmodalitäten bekannt sein sollten. In vielen Regionen der Welt bedeutet dies vom Flugplatz aus noch einen langen Bodentransport, teilweise mit ungeeigneten Transportmitteln, bis ein entsprechendes Zentrum – falls überhaupt vorhanden – erreicht ist. Oft sind die medizinische Versorgungslage und Ausstattung an Bord besser als die zur Verfügung stehende Ausrüstung am nächstgelegenen Flugplatz, weshalb eine Zwischenlandung immer im Hinblick auf die weitere Versorgung des Patienten abgewogen werden sollte.

Die Entscheidung für oder gegen eine Zwischenlandung wird ausschließlich durch den Kapitän getroffen und von diesem verantwortet. Dabei muss dieser neben den Versorgungsoptionen für den erkrankten Passagier auch die Sicherheit der häufig mehr als 300 (im Falle des A 380 mehr als 500) anderen Passagiere und der gesamten Crew bedenken, was durchaus auch zu einer individualmedizinisch unverständlich erscheinenden Entscheidung führen kann. Im Klartext heißt dies, dass die Sicherheit der vielen Passagiere und der Crew über der des einzelnen Patienten steht.

Auf Grund der besonderen Bedingungen in einem Flugzeug stellt sich insbesondere für chronisch Kranke, Schwangere und Eltern mit Kleinkindern die Frage der Flugtauglichkeit. Im Flugzeug, insbesondere bei längeren Flügen, finden sich veränderte Lebensbedingungen, die jeder Fluggast kennen sollte. Es ist zu beachten, dass die Sauerstoffkonzentration im Flugzeug die einer Höhe von 2400m auf der Erde entspricht, demnach sollte Patienten mit schweren Lungenerkrankungen sich immer zuvor eine Flugfähigkeit vom Facharzt bescheinigen lassen. Patienten mit Venenerkrankungen sollten bei Langstreckenflügen entweder Kompressionsstrümpfe tragen oder eine blutverdünnende Spritze (Heparin) vor dem Flug erhalten, in jedem Fall sind regelmäßige Bewegungen sehr empfehlenswert.

Frauen mit einer komplikationslosen Schwangerschaft dürfen ohne Bedenken bis zum 7. Monat fliegen. Im 8. Monat ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass Komplikationen, insbesondere eine Frühgeburt, nicht zu erwarten sind. Im 9. Schwangerschaftsmonat dürfen Frauen nicht mehr fliegen.

Schreibe einen Kommentar

Diese Webseite verwendet Cookies, sowohl eigene als auch von Dritten. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Weitere Informationen zur Cookie-Richtlinie.

The cookie settings on this website are set to "allow cookies" to give you the best browsing experience possible. If you continue to use this website without changing your cookie settings or you click "Accept" below then you are consenting to this.

Close